Abteilung

Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Ausgangspunkt für die Definition der Forschungsthemen des Instituts bildet eine räumliche Matrix, die aus drei Forschungsachsen gebildet wird:

- Grundlagen und Funktionen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts
- Ausgestaltung von Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
- Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in unterschiedlichen Wirtschaftsräumen

Auf diesen Forschungsachsen liegen jeweils mehrere Forschungsschwerpunkte, die im Zeitablauf neu definiert werden können.

 

Forschungsachse
I. Grundlagen und Funktionen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts

 

Forschungsachse
II. Ausgestaltung von Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

 

Forschungsachse
III. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht in unterschiedlichen Wirtschaftsräumen

 

Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht haben das komplementäre Ziel, Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung zu schaffen. Bei der kontinuierlichen Bewertung der zur Verfügung stehenden Mechanismen spielen neben ökonomischen Parametern auch Grundrechte und ethische Erwägungen eine entscheidende Rolle. Das Auftreten dysfunktionaler Effekte kann primär über einen funktionierenden Interessenausgleich verhindert werden.


Als Teil eines umfassenden Marktordnungsrechts stehen Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht in einem komplementären Verhältnis zueinander (sog. „Komplementaritätstheorie“). Beide sind mit der Schaffung von Anreizen für Investitionen in Forschung und Entwicklung dem gleichen Ziel verpflichtet: kostenfreie Nachahmungen sollen ausgeschlossen und Wettbewerbsdruck gleichzeitig erhalten bleiben. Dabei schafft das Kartellrecht einen Rahmen, in dem sich wettbewerbliches Verhalten entfalten soll, während das Lauterkeitsrecht Regeln für ein faires Wettbewerbsverhalten statuiert. Über das Immaterialgüterrecht greift der Gesetzgeber in diese Wettbewerbsprozesse ein, indem er Marktbeteiligten subjektive Rechte zuerkennt.


Indes ist für Immaterialgüterrechte zu beobachten, dass sie über das Ziel der Innovationsförderung hinaus zunehmend auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden, zum Beispiel als Handelsgut und Anlageobjekt oder bloßes strategisches Mittel im Wettbewerbskampf. Dieser Funktionswandel stellt Wissenschaft und Praxis vor große Herausforderungen, da keineswegs ausgemacht ist, wie solche neuen Funktionen rechtspolitisch zu bewerten sind, und wie zulässiger von nicht zulässigem Gebrauch abzugrenzen ist. Umgekehrt entwickeln sich aber auch neue Innovationsmodelle, bei denen der Gebrauch der Immaterialgüterrechte verstärkt auf Kooperation und nicht (nur) auf Exklusivität gerichtet ist (z. B. creative commons und open innovation).


Für jenes Marktordnungsrecht, zu dem das Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht mit ihrem gemeinsamen Ziel der Innovationsförderung beiträgt, spielt die Ökonomie mit verschiedenen Parametern wie Effizienz und Sicherung wirtschaftlicher Freiheit eine entscheidende Rolle. Im Rahmen einer kontinuierlichen Evaluierung, Fortentwicklung und Anpassung rechtlicher Instrumente liefert sie maßgebliche Einsichten. Allerdings greift eine rein ökonomische, effizienzorientierte Betrachtung zu kurz. Gesellschaftliche Bedürfnisse, die Dynamik des Marktverhaltens und Werte jenseits wirtschaftlicher Wohlfahrt müssen in das Konzept eines umfassenden Marktordnungsrechts einfließen. Solche Gesichtspunkte lassen sich etwa über Grundsätze der Wirtschaftsethik und vor allem über die dem Immaterialgüterrecht eigenen Interessenabwägungen erreichen. In den jeweilgen Rechtsgebieten gilt es unter anderem, die ökonomischen Anreize für Einzelne mit den Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu einem Ausgleich zu bringen. So wirkt beispielsweise zwar auch das Urheberrecht im Markt über ökonomische Anreize; gleichzeitig schützt es aber immaterielle Interessen von Schöpfern und ist dazu gedacht, kulturelle Vielfalt zu sichern – also Werte, die sich nicht ausschließlich monetär darstellen lassen. Auch Kollisionen zwischen Grundrechtspositionen (etwa Eigentumsschutz, eventuell Recht auf Leben, Gesundheit, Kunst- und Meinungsfreiheit etc.) sind bei der Ausgestaltung des Schutzumfanges und von Schutzschranken zu berücksichtigen.


Im Kartellrecht stehen sich traditionell die Orientierung am Kriterium der Effizienz einerseits und der Sicherung wirtschaftlicher Freiheit andererseits gegenüber. Auch hier lässt sich jedoch ein ganzheitlicher Ansatz verwirklichen. So kann und soll ein Schutz offener Märkte zugleich dem Gedanken der Chancengleichheit aller Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sein. Im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb kommt dem Kriterium der Fairness von vornherein genuine Bedeutung zu. Dessen Relevanz zeigt sich im Rahmen der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in besonderem Maße, wo sich Geschäftsmodelle, die massenhaft auf personenbezogene Daten zugreifen, kaum ausschließlich ökonomisch bewerten lassen.


Ob, und gegebenenfalls inwieweit, die bestehenden immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Regelungsregime ihre Funktionen überhaupt erfüllen oder ob sie punktuell dysfunktionale Effekte provozieren, ist ein Kerngegenstand und Ausgangspunkt der rechtlichen Grundlagenforschung. Wie sie auszugestalten und anzuwenden sind und welche Kriterien über die effizienzorientierte Funktionsbetrachtung hinaus eine Rolle spielen, um im Zusammenspiel optimale Anreize für Innovation im weitesten Sinne zu erzeugen, ist eine sich in unterschiedlichen Zusammenhängen ständig neu zu beleuchtende Fragestellung.

I.1 Innovation

Innovation, einschließlich ihrer Entstehung, Verbreitung und ihres Schutzes, ist vielschichtig, kontextabhängig und auch kulturspezifisch. Innovation zeichnet sich auch durch soziale, ethische und damit rechtspolitische Implikationen aus. Tatsächlich kann Innovation positive wie negative Auswirkungen auf die Gesellschaft, soziale Strukturen, die Wirtschaft, Umwelt und ethische Werte haben, die angemessen bewertet und adressiert werden müssen. Hier liegt der Fokus auf dem Zusammenspiel und Austausch zwischen Innovation und Gesellschaft.


Der Begriff „Innovation“ ist vielschichtig. Er umfasst unter anderem Neuerungen bei Produkten, Prozessen, Dienst­leistungen und Strukturen, die im marktwirtschaftlichen Umfeld eingeführt, akzeptiert und durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang bezieht sich Innovation nicht nur auf technologische Fortschritte – die meistens nur Teil des umfassenderen Innovationsprozesses sind –, sondern auch auf neue verhaltens- und organisationsbezogene Entwicklungen in der Gesellschaft. Somit beschränkt sich dieser integrative Begriff nicht auf bestimmte Produkte und Prozesse, die üblicherweise als Maßstäbe für die Innovationsbemessung bzw. ‑quantifizierung gelten (wie etwa zum Zweck der Erstellung von Innovationsrankings). Vielmehr umfasst er auch Neuerungen, die in unterschiedlichen Kulturkreisen (wie zum Beispiel bei indigenen und ortansässigen Gemeinschaften) als Innovation betrachtet werden.


Auch die Entstehung, Verbreitung und Durchsetzung von Innovation sind kontextabhängig. Obwohl einzelne persönliche bzw. unternehmerische Leistungen erhebliche Beiträge dazu leisten können, werden sie von gesellschaftsprägenden Faktoren beeinflusst, wie etwa Kultur, Traditionen, Werte und Recht. Das zeigt sich nicht nur in Bezug auf Innovationsprozesse, die auf dauerhafte kollektive Verhaltensweisen basiert sind (z. B. open innovation, user-generated content, landwirtschaftliche Entwicklung), sondern auch in Bezug auf die Innovation, die sich aus den traditionellen industriellen Modellen von Forschung und Entwicklung ergibt.


Innovation wird im Allgemeinen als ein relevanter Beitrag für ökonomisches Wachstum sowie für kulturelle und soziale Entwicklung betrachtet. Die mögliche Steigerung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlstands durch Erhöhung der Produktionseffizienz, Verbesserung von Arbeitsmethoden, Erleichterung des täglichen Lebens und Schaffung kulturrelevanter Informationen zählt beispielweise zu ihren wünschenswerten Effekten. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich Innovation nur positiv in der Gesellschaft auswirkt. Denn ihre Entstehungsprozesse und Folgerisiken können hohe soziale Kosten verursachen, während ihre soziale Rendite durch eine unzureichende Verbreitung in der Gesellschaft gefährdet werden kann. Bei der Entstehung von Innovation können beispielweise gewisse ethische und (menschen-)rechtliche Grenzen überschritten werden, wie etwa im Fall von Verwendung von menschlichen Embryonen, genetischer Modifizierung von Menschen und Tieren, rechtswidrigem Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen und sonstigen Handlungen gegen die öffentliche Ordnung und gute Sitten. Außerdem können Innovationen von äußerst negativen Folgerisiken begleitet sein, wie etwa Umweltgefährdung, Arbeitslosigkeit, Wirtschaftskrisen etc.. Nicht zu übersehen ist ebenfalls die Tatsache, dass einige innovationsbedürftige Bereiche durch das private Unternehmertum vernachlässigt werden können, was Anlass zu Überlegungen über die staatliche Steuerung von Innovation bieten mag; auch sind die Vorteile aus innovativen Prozessen oft nicht allen (zeitnah) zugänglich.


Vor diesem Hintergrund wächst im zivilgesellschaftlichen und im wissenschaftlichen Umfeld die Aufmerksamkeit für Innovationen, die gewissen gesellschaftlichen Werten entsprechen und somit eine erhöhte soziale Rendite bieten. Erfordert werden unter anderem Innovationen, die neben den ökonomischen ökologische und soziale Entwicklungsziele unterstützen („nachhaltige“ oder „soziale  Innovationen“), die den ethischen und moralischen Werten der Gesellschaft nicht entgegenstehen („ethische Innovationen“) und deren unbekannte Auswirkungen Gegenstand eines objektiven Risikomanagement sind, so dass potentiell Geschädigte identifiziert und geschützt werden können.


Im Rahmen der rechtlichen Grundlagenforschung zum Thema Innovation geht es darum, die verschiedenen Rahmenbedingungen zu verstehen, unter welchen Innovation entsteht, sich entwickelt und von der Gesellschaft akzeptiert, ignoriert oder abgelehnt wird. In diesem Zusammenhang sind gesellschaftliche Werte und rechtstaatliche Ziele zu berücksichtigen, um bestimmen zu können, welche Innovationen wünschenswert sind. Die daraus folgenden Erkenntnisse können eine wichtige Forschungsgrundlage für andere Forschungsschwerpunkte bilden, insbesondere in Bezug auf die gebotenen Anreizmechanismen.

Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

An Examination of the Inventive Step Requirement in AI-related Inventions under the European Patent Convention and in the Practice of the European Patent Office

Anna Chiettini

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

CRISPR/Cas Technology, Innovation and Regulation

Reto M. Hilty, Pedro Henrique D. Batista, Ezgi Ediboğlu Sakowsky, Tobias Endrich-Laimböck, Elisabeth Hofmeister, Daria Kim, Matthias Lamping, Peter R. Slowinski, Miriam Steinhart

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Grand Challenges

Reto M. Hilty, Carolina Banda, Michał Barycki, Pedro Henrique D. Batista, Francisco Beneke, Ezgi Ediboğlu Sakowsky, Tobias Endrich-Laimböck, Rebeca Ferrero Guillén, Begoña González Otero, Jörg Hoffmann, Elisabeth Hofmeister, Daria Kim, Matthias Lamping, Peter R. Slowinski, Miriam Steinhart, Hanns Ullrich, Laura Valtere

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Interactions Between Artificial Intelligence and Intellectual Property Law

Prof. Dr. Josef Drexl, Prof. Dr. Dr. h.c. Reto M. Hilty, Yiqiong Chen, Artha Dermawan, Dr. Begoña González Otero, Jörg Hoffmann, Dr. Daria Kim, Shraddha Kulhari, Izv. Prof. Dr. Silke von Lewinski, Kateryna Militsyna, Dr. Valentina Moscon, Dr. Heiko Richter, Peter R. Slowinski, Dr. Klaus Wiedemann

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Plant varieties as a vector of technology transfer: critical analysis with an innovation perspective

Dr. Nefissa Chakroun

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

The Right to Genetic Resources – Patent Law, Nagoya Protocol and Further Regulatory Options

Pedro Henrique D. Batista

 
 

I.2 Anreizmechanismen

Die Anreiztheorie bildet den Kern der ökonomischen Begründung des derzeitigen Systems der Immaterialgüterrechte. Es basiert auf zwei Hypothesen. Die erste Annahme besteht darin, dass Marktversagen, hervorgerufen vor allem durch das „öffentliche Güter“-Attribut von Ideen und verschärft durch das Fehlen von inhärenten Marktmechanismen zum Ideenschutz, in innovationsgetriebenen Märkten vorbestimmt ist. Als Folge entsteht eine unerwünscht hohe Anzahl von Nachahmungen anstatt neue und gesellschaftlich wertvolle Ideen. Die zweite Prämisse der Anreiztheorie postuliert, dass ein System, basierend auf exklusiven, befristeten Schutzrechten, die beste Strategie darstellt, um das Marktversagen zu beheben. Diese grundlegende Theorie wurde in der gesamten Literatur sowohl verfochten als auch in Frage gestellt.
Durch die Integration von Methoden und Erkenntnissen anderer Disziplinen geht die Forschung am Instiut der Frage nach, welche Auswirkungen Interventionen in Form von Schutzrechten auf bestimmten Märkten haben können.


Beweggründe für Innovation oder kreatives Verhalten können unterschiedlicher Natur sein: persönliche (z.B. das intrinsische Bedürfnis eines Künstlers, kreativ zu sein), soziale (z.B. das Streben eines Wissenschaftlers nach fachlicher Anerkennung) oder marktabhängige (etwa die Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmens). Die aus regulatorischer Sicht entscheidende Frage ist, ob die bestehenden Rechtsmechanismen diesen unterschiedlichen Motivationen angemessen Rechnung tragen, um ihre Wirkung positiv zu unterstützen.


Ausgangspunkt dabei ist, dass Anreize für dynamisches und innovatives Verhalten der Marktteilnehmer in erster Linie vom Wettbewerbsdruck ausgehen. In diesem Zusammenhang spielt zunächst das Kartellrecht eine wesentliche Rolle. Seine Aufgabe besteht darin, Wettbewerbsprozesse vor Beschränkungen zu schützen, die durch Verhalten einzelner Marktteilnehmer entstehen können. Das Kartellrecht muss dabei so angewendet werden, dass optimale Bedingungen für Innovation entstehen. Das Kartellrecht vermag indes nicht selbst Wettbewerbsanreize zu setzen. Dafür können vielmehr spezifische Interventionen in den freien Wettbewerb erforderlich sein. Namentlich dadurch, dass einzelnen Wettbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen eine privilegierte Position verschafft wird, sollen jene Anreize, die vom Wettbewerbsdruck ausgehen, erhalten oder sogar verstärkt werden. Auf dieser ökonomischen Begründung basiert das gegenwärtige System der Immaterialgüterrechte zu weiten Teilen.


Diese dahinter stehende Anreiztheorie basiert zentral auf einer zweiteiligen Hypothese. Der erste Teil besagt, dass Marktversagen dadurch hervorgerufen wird, dass Ideen Charakteristika von öffentlichen Gütern aufweisen und es an inhärenten Marktmechanismen fehlt, um diese Ideen ausreichend vor einer Übernahme (sog. Trittbrettfahren) zu schützen. Folge kann sein, dass Dritte solche Ideen nachahmen, statt selbst in neue, gesellschaftlich wertvolle Ideen zu investieren. Der zweite Teil der Hypothese der Anreiztheorie postuliert, dass die von Schutzrechten ausgehende Exklusivität einen wirksamen Mechanismus darstellt, um solch unerwünschtes Marktverhalten Dritter zu unterbinden.


Historisch betrachtet wurden zwar immer wieder auch andere Theorien zur Rechtfertigung des heutigen Immaterialgüterrechtssystems herangezogen, so etwa die Arbeitstheorie oder die Naturrechtstheorie, die zum Teil auch heute noch bemüht werden. Dennoch kommt der Anreiztheorie unstreitig die entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist sie insbesondere auch bezüglich der Frage, ob die geltenden Schutzrechtsregime ihre Funktion angemessen zu erfüllen in der Lage sind bzw. inwieweit sich Modifikationen aufdrängen.


Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Kritikpunkte an der Anreiztheorie. Zum einen wird argumentiert, dass andere externe Anreizmechanismen – etwa Preisregulierung oder finanzielle Förderungen – in bestimmten Kontexten mindestens so geeignet sind, Innovation zu befördern. Zum anderen können Schutzrechte auch nachteilige Folgen zeigen (z.B. die sog. „Tragik der anti-commons“), was vor allem in der ökonomisch geprägten Literatur thematisiert wird. Auch von der Verhaltens- und Wahrnehmungspsychologie geht Kritik an der Anreiztheorie aus. Insbesondere hinterfragt die sozialwissenschaftliche Forschung punktuell die Prämisse des Marktversagens und stellt die Hypothese auf, dass externe Anreize vielfach gar nicht notwendig sind, um künstlerische und technische Innovation zu fördern. Auf abstrakt ökonomischer Logik beruhende Immaterialgüterrechte können in solchen Konstellationen sogar dysfunktionale Effekte bewirken, Innovation und Kreativität also eher behindern anstatt sie zu fördern.


Rechtswissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts kommt vor diesem Hintergrund nicht darum herum, theoretische wie auch empirische Erkenntnisse aus verschiedenen anderen Disziplinen zu verstehen und zu berücksichtigen, um herauszufinden, welche Auswirkungen Interventionen in Form von Schutzrechten auf bestimmten Märkten haben können.

Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Coordination of Intellectual Property Law with the New European Data Law

Prof. Dr. Josef Drexl, Dr. Valentina Moscon, Dr. Heiko Richter

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Personalized Medicine – Incentives from Exclusivities Provided by IP and Regulatory Law

Laura Valtere

 
 

I.3 Funktionswandel

Die vom Gesetzgeber angedachte (idealtypische) Funktion eines Immaterialgüterrechts stimmt nicht unbedingt mit der Art und Weise überein, in der das Schutzrecht von seinem Rechtsinhaber in der Wirtschaftsrealität eingesetzt wird. Normativ schlägt sich dieser Funktionswandel häufig in einer Erweiterung des Rechtsschutzes nieder, die über die eigentliche Funktion des Immaterialgüterrechts hinausgeht. In diesem Zusammenhang entsteht ein Forschungsschwerpunkt mit drei Ausprägungen. Erstens geht es darum, die Ursachen und Wirkungen bestimmter Schutz- und Wettbewerbsstrategien zu erfassen; zweitens darum, das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel und dem Mittel des Immaterialgüterschutzes aufzulösen; und drittens darum, die sich wandelnden und neu auftretenden Funktionen des Immaterialgüterschutzes im Hinblick auf ihre Implikationen für die Reichweite des gesetzlich garantierten Rechtsschutzes richtig zu verorten.


Dem Begriff der „Funktion“ kommt im Immaterialgüterrecht eine ambivalente Stellung zu. Zum einen handelt es sich um einen für das Verständnis von Inhalt und Wirkungen der Rechte zentralen Topos; zum anderen ist wegen der Vielschichtigkeit der damit verbundenen Fragen die Gefahr von Missverständnissen besonders groß. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen der „idealtypischen“ oder „essentiellen“ Funktion einerseits, aufgrund derer ein bestimmtes Immaterialgüterrecht als solches geschützt wird, und andererseits den „rechtlichen geschützten“ Funktionen. Bei der idealtypischen Funktion steht der Schutz des Rechtsinhabers gegen Nachahmerverhalten unberechtigter Dritter im Vordergrund, wobei auch der Einsatz von Immaterialgüterrechten als Wirtschaftsgüter zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die „rechtlich geschützten“ Funktionen lassen sich aus der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Schutzes herausdestillieren. So ist zwar die idealtypische Funktion von Marken auf die Identifizierung der betrieblichen Herkunft von Produkten beschränkt; der im geltenden Recht verankerte Schutz, wie insbesondere bei der bekannten Marke, geht jedoch darüber hinaus. In diesem Sinne sind auch andere Funktionen der Marke „rechtlich geschützt“.


Hinzu kommen ferner die wirtschaftlichen oder faktischen Funktionen der Schutzrechte, die sich auf bestimmte Formen der (strategischen) Nutzung bzw. der Auswirkungen im Wirtschaftsleben beziehen, ohne dass damit eine Aussage über das Vorliegen oder die Wünschbarkeit eines solche Nutzungsformen abdeckenden Rechtsschutzes verbunden wäre. Während die idealtypischen Funktionen im Wesentlichen festliegen, sind insbesondere die wirtschaftlichen Funktionen hochdynamisch. Diese Dynamik beeinflusst wiederum Gesetzgeber und Gerichte – und damit letztlich auch Art und Ausprägung der rechtlich geschützten Funktionen. Solche Rechtsentwicklungen sind teils wirtschaftlich-technologisch bedingt, teils führen wirtschaftlich-technologische Entwicklungen als solche zu verändertem oder erweitertem Schutzrechtseinsatz (z. B. Digitalisierung, kooperative oder sonst „offene“ Innovationsformen etc.).

Im Recht wirkt sich dieser Funktionswandel typischerweise durch eine Ausweitung der Schutzgegenstände (z.B. Patente für Computerprogramme oder bio-technologische Erfindungen; Markenschutz für jedwede Zeichenform; Urheberrecht oder Datenbankenschutz im Software-Bereich) und der Ausschlussbefugnisse (z.B. alle Benutzungshandlungen im Markenrecht; Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Urheberrecht) sowie die Verselbständigung des Schutzgegenstands (z.B. freie Übertragbarkeit der Marke, auch nach Warenklassen) aus. Mit seiner auf Expansion ausgerichteten Stoßrichtung begünstigt der Funktionswandel auch Tendenzen der Schutzrechtskumulation.

In ihren Ansätzen sind diese Phänomene nicht neu. Neu ist jedoch das Ausmaß der Verfeinerung und Verschärfung entsprechender Schutzrechtsnahme- und ‑verwertungsstrategien durch die Marktteilnehmer, was zu einer Ausdifferenzierung der wirtschaftlichen Funktionen und zumindest potenziell auch zu deren Verfestigung als rechtlich geschützte Funktionen führen kann.


Der an dieser Entwicklung ansetzende Forschungsschwerpunkt hat drei Ausprägungen:


Zum einen müssen die unterschiedlichen Gründe und Auswirkungen differenzierter Schutz- und Wettbewerbsstrategien erfasst werden. Dies betrifft im Bereich des Patentschutzes etwa die zunehmende Verselbständigung der Erfindungsverwertung durch FuE-Unternehmen oder Patentverwertungsgesellschaften oder das Patentierungsverhalten gewisser Industrien (etwa im Informationstechnologie- und Pharmabereich), bei denen die Funktion des Imitationsschutzes gegenüber strategischen Erwägungen immer häufiger in den Hintergrund gerät. Entsprechendes gilt im Bereich des Markenschutzes für neue Markenstrategien von Großunternehmen oder Franchisepraktiken.

Zum anderen geht es um die Auflösung eines gewissen Spannungsverhältnisses zwischen dem Ziel des Immaterialgüterschutzes, Innovation, Kreativität und Wettbewerb zu fördern, und dem Mittel dieses Schutzes, namentlich die Gewährung ausschließlicher Verwertungsrechte. Es bedarf insofern einer normativen Abwägung, um die im Immaterialgüterrecht angelegten Handlungsspielräume und Ausschlussbefugnisse so auszugestalten und gegebenenfalls einzuschränken, dass sie dem Ziel des Schutzes zuträglich sind. Die Koordinaten dieser Abwägung sind im Einklang mit den unter I. 1 und 2 genannten Forschungsschwerpunkten zu bestimmen und offenzulegen.


Drittens berührt der Funktionswandel alle Systemstufen des Immaterialgüterrechts – von den Schutzvoraussetzungen über den Schutzumfang und die Schutzausnahmen bis hin zu den Verletzungsfolgen (z. B. Unterlassungs- oder „nur“ Schadensersatzanspruch). Er strahlt auch auf das Recht gegen unlauteren Wettbewerb aus, dessen flexibler Sanktionsmechanismus häufig zur Ergänzung des Schutzes durch Immaterialgüterrechte herangezogen wird. Generell handelt es sich um ein „bewegliches“ Problemfeld. Die Ausdifferenzierung und vielfach auch Neugewichtung der Schutz(rechts)funktionen ist ein ständiger Prozess, der von innen durch die gesetzliche oder richterliche Rechtsentwicklung und von außen durch die Wirtschafts- und Technologieentwicklung bestimmt wird. Dieser Prozess vollzieht sich – weil es um Innovation und Kreation geht – notwendigerweise sehr rasch. Bestehende Funktionen werden dabei nicht durch neue ersetzt, sondern immer weiter entfaltet.

Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Art Investments – The Applicability of Investor Protection and Transparency Regulations to the Art Market

Antonia von Appen

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Die Konkurrenz von Urheberrecht und Lauterkeitsrecht im Binnenmarkt

Timmy Pielmeier

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

How does the Exhaustion of Rigths Adapt to the Blockchain Era?

Zhenni Chen

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Intellectual Property and Competition Law

Prof. Dr. Josef Drexl, Prof. Dietmar Harhoff, Ph.D., Dr. Beatriz Conde Gallego, Peter R. Slowinski

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Smart IP for Latin America

Prof. Dr. Dr. h.c. Reto M. Hilty, Juan Correa Gonzalo Nazar de la Vega

 
 

I.4 Fairness als Rechtsprinzip

Es besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass sich die Marktakteure im Rahmen ihrer wettbewerbsrechtlich relevanten Handlungen an gewisse Regeln der Fairness halten müssen. In den meisten Rechtsordnungen (sowohl auf nationaler, europäischer als auch internationaler Ebene) ist dazu bereits ein gewisses Maß an Regulierung zu finden. Das Prinzip der Fairness prägt, jedenfalls mittelbar, auch die Ausgestaltung und Auslegung von Immaterialgüterrechten (so gibt es im Markenrecht zum Beispiel den Tatbestand der „anständigen Gepflogenheiten“). Auch die neue Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen basiert auf diesem Prinzip. Angesichts dieser Erkenntnisse, sollen die tragenden Grundsätze dieses Prinzips untersucht werden, um ein einheitliches Wertungssystem zu entwickeln.


In einer Marktwirtschaft sind die Handlungen der Akteure darauf ausgerichtet, die eigene Position am Markt zu stärken. Dass damit zugleich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung von Mitbewerbern verbunden sein kann, gibt als strukturelle Komponente der Marktwirtschaft keinen Anlass zu rechtlichem Eingreifen, zumal der so erzeugte Wettbewerbsdruck in der Regel dem Interesse der Verbraucher dient. Dabei besteht allerdings im Grundsatz Einigkeit darüber, dass sich die Marktakteure bei ihrem Streben, die eigene Marktposition im Verhältnis zu Konkurrenten zu verbessern, an gewisse Regeln der Fairness halten müssen. In den meisten Rechtsordnungen gibt es daher Normierungen, die geschäftliche Handlungen unter dem Gesichtspunkt des fairen Marktverhaltens regeln, wie etwa das Recht gegen unlauteren Wettbewerb im deutschen Recht. Diese Regeln prägen jedenfalls mittelbar auch die Ausgestaltung von Immaterialgüterrechten.


Im internationalen Recht wird der in dieser Hinsicht bestehende Grundkonsens durch das Konzept der „anständigen Gepflogenheiten in Industrie und Handel“ (Art. 10bis PVÜ) zum Ausdruck gebracht. Im europäischen Recht tritt das primärrechtlich verankerte Leitbild des unverfälschten Wettbewerbs hinzu, das sowohl eine wettbewerbsfreiheitsrechtliche Komponente als auch eine verhaltensethische, dabei freilich wettbewerbsbezogene, Dimension besitzt. Auf dieser Grundlage erfolgt im europäischen Kontext die Konkretisierung lauterkeitsrechtlicher Prinzipien innerhalb des komplementären Systems lauterkeits- und immaterialgüterrechtlicher Normen. Diese Konkretisierung zeigt sich deutlich im Markenrecht: Dort findet sich der Begriff der „anständigen Gepflogenheiten“ in der Regelung der Schranken; er entspricht ferner auch den Erwägungen, die der Konturierung des Schutzes bekannter Marken sowie der Funktionsrechtsprechung des EuGH zugrunde liegen. Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat sich das Verständnis dieses Konzepts im Sinne eines autonomen europäischen Rechtsbegriffs weiter verfestigt. Dies kann sich zumindest indirekt auch auf diejenigen Bereiche auswirken, in denen das Lauterkeitsrecht die ihm genuin zugewiesenen Aufgaben erfüllt und die jedenfalls bisher nicht harmonisiert sind, zumal die Primärrechtskompatibilität nationaler Handelsbeschränkungen nach Art. 34 AEUV ebenfalls einem lauterkeitsrechtlich geprägten Prüfungsmaßstab unterliegt.


Aus den Grundlagen des einschlägigen Rechts auf der Primär- und Sekundärebene sowie gegebenenfalls aus einer rechtsvergleichenden Betrachtung nationaler Grundsätze und Traditionen sind daher die tragenden Grundsätze eines kohärenten, auch verhaltensethische Aspekte einbeziehenden Wertungssystems zu entwickeln, das die bestehenden Rechtsordnungen überwölbt und dem sie gegebenenfalls in ihrer Reichweite angepasst werden müssen. Mit der Konkretisierung entsprechender Wertungskriterien wird zugleich eine Basis für die Auslegung wertungsoffener Tatbestände in den harmonisierten Bereichen des Immaterialgüterrechts, und zwar auch jenseits des Markenrechts, sichtbar gemacht. Dies gewinnt vor allem dort an Bedeutung, wo die gesetzlich vorgegebenen Kategorien der Verbotsrechte aufgrund der Dynamik technologischer oder ökonomischer Entwicklungen keine klare Handhabe für die Rechtsanwendung bieten.

Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Competition Law Control of Excessive and Unfair Prices of Pharmaceuticals: An EU and South African Perspective

Isaac Kundakogo Kunko

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Fairness als Rechtsprinzip – Die anständigen Marktgepflogenheiten der Digitalwirtschaft

Stefan Scheuerer

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Local Famous Trademarks in China: Towards Reasonable and Appropriate Governance

Tian Lu

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Shaping Europe’s Digital Future: Rethinking EU Copyright and Related Rights Remuneration Mechanisms for Outputs Generated by Artificial Intelligence Systems

Artha Dermawan

 
 

I.5 Methodenfragen

Methodenfragen bilden ein Zentralelement der Rechtsordnung. In ihrer klassischen Funktion ist die Methodenlehre darauf ausgerichtet, eine konsistente Anwendung und Auslegung bestehender Rechtsnormen sicherzustellen. Bereits dabei ergibt sich das Bedürfnis nach einem Rückgriff auf Erkenntnisse aus anderen Disziplinen, etwa bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Ausrichtung einer Regelung an den Zielen des Rechtsgebietes. Erst recht stellt sich die Frage nach einer Berücksichtigung von Forschungsergebnissen aus anderen Fachrichtungen bei der Evaluierung von Rechtsnormen, bei der Frage nach einer optimalen Ausgestaltung von Regelungen sowie bei der Festlegung und Umsetzung der Ziele des Rechtsgebietes. In besonderem Maße trifft dies auf die Rechtsgebiete des Immaterialgüterrecht, des Lauterkeitsrechts und sowie des Kartellrechts zu.


Methodenfragen stellen sich in allen Gebieten der Rechtswissenschaft. Dabei besteht die klassische Funktion juristischer Methodenlehre darin, eine konsistente Auslegung und Anwendung bestehender Rechtsnormen sicherzustellten. Bereits hier zeigt sich ein Bedürfnis, auf methodische und inhaltliche Erkenntnisse aus anderen Disziplinen zurückzugreifen, etwa bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, oder bei der Berücksichtigung von gesetzgeberischen Zielen durch den Rechtsanwender.


Die Notwendigkeit interdisziplinären Vorgehens besteht erst recht, wenn nicht eine bloße Auslegung bestehenden Rechts, sondern Fragen zur Evaluierung und nach der optimalen Ausgestaltung von Rechtsnormen den Forschungsgegenstand bilden. Hier besteht die besondere methodische Herausforderung darin, Theorien und methodische Erkenntnisse aus anderen Disziplinen – etwa der Ökonomik, der Verhaltens-, Innovations-, Technologie-  und Kreativitätsforschung – zur Rechtssetzung nutzbar zu machen. Dies umfasst die Identifikation und die Auswahl der jeweiligen Erkenntnisse, ihre Integration in die Anwendung und Ausgestaltung des Rechts und schließlich die Weiterentwicklung des juristischen Instrumentariums selbst.


Dieser Wirkmechanismus zur Evolution der juristischen Methodik ist – neben der rein intradisziplinären Fortentwicklung etwa durch Rechtsvergleichung – mit Blick auf das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht von besonderer Bedeutung. Die Rechtsgebiete sind geprägt durch eine Vielfalt von Regelungsebenen und Methoden. Daraus folgt eine entsprechende Uneinheitlichkeit, die im Wege der Methodenfortentwicklung abgemildert werden kann. Zudem erfordert hier der stete Wandel von Technologien und Marktverhältnissen eine Flexibilität bei den Regelungskonzepten, die häufig durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe angestrebt wird.


Das Kartellrecht etwa und seine Anwendung lassen sich angesichts der ökonomisch geprägten Konzepte und Begrifflichkeiten ohnehin kaum mit den Mitteln der klassischen Methodenlehre erfassen. Die Anforderungen an die Methodik wachsen noch weiter, wenn die Wettbewerbsökonomik in Bezug auf das Ziel der Innovationsförderung über Märkte an ihre eigenen theoretischen Grenzen stößt. Denn das neoklassische Instrumentarium der Wettbewerbsökonomik erweist sich als einseitig auf statischen (Preis-)Wettbewerb ausgerichtet. Damit erscheint es wenig geeignet zur Absicherung dynamischer Wettbewerbsprozesse. Eine methodische Herausforderung besteht daher in der Entwicklung von Instrumentarien zum Erfassen drohender Beschränkungen des Innovationswettbewerbs.


Auch für das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb stellen sich grundlegende Methodenfragen. Sind schon die Grundprämissen und Ziele dieses Rechtsgebiets – etwa in Bezug auf den Verbraucherschutz – nicht eindeutig festgelegt, müssen sich Zweifel auch auf der Methodenebene niederschlagen. Insbesondere sind hier die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie das Ineinandergreifen von rein nationalen und europäischen Normen zu klären. Vor allem müssen auch eine Auslegung und Anwendung wenig bestimmter Normen in Bezug auf die Zulässigkeit neuer Geschäftsmodelle vorgenommen werden. Schließlich stellt sich die Frage nach möglichen Schlussfolgerungen aus verhaltensökonomischen Erkenntnissen.


Beim Immaterialgüterrecht zeigen sich methodische Herausforderungen insbesondere dort, wo die Notwendigkeit und Legitimation neuer Schutzrechte diskutiert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Anwendung generell geltender Schutzrechte auch dann zu überzeugenden Lösungen gelangt, wenn sich diese im konkreten Marktkontext dysfunktional auswirken, oder wenn Rechteinhaber Schutzrechte dysfunktional einsetzen. Bei der Identifikation von – erwünschten und unerwünschten – Wirkungen bestehender Schutzrechte muss insbesondere auch die Verfügbarkeit und Aussagekraft empirischer Befunde geprüft werden. Schließlich stellen sich im grenzüberschreitenden Kontext grundlegende Methodenfragen, sei es bei der Herausbildung europäischer Immaterialgüterrechtssysteme im Mehrebenensystem oder bei der Koordinierung sich widersprechender internationaler Abkommen.

Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Aktionärsstruktur und Wettbewerb: Gefährden horizontal-diversifizierte Großaktionäre durch ihr Netzwerk aus Minderheitsbeteiligungen den Wettbewerb?

Jonas Weller

 
Dissertation
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Meca-Medina-Test des EuGH – Berücksichtigung sportspezifischer außerwettbewerblicher Faktoren im europäischen Kartellrecht

Tassilo Mürtz

 
Weiteres Forschungsprojekt
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

The EU Social Market Economy and the Digital Age

Dr. Bernadette Zelger Mag. iur., Dr. iur. (Innsbruck), LL.M. (QMUL) Postgraduate Diploma (King’s College London)