Spätestens seit der Entscheidung Cofemel steht fest, dass der vom EuGH entwickelte autonome Werkbegriff auch im Bereich der angewandten Kunst gilt. Dies erkennt auch der BGH an, der jedoch von einem Gleichlauf des Unionsrechts mit den schon bisher angewandten Beurteilungskriterien ausgeht. Dabei wird übersehen, dass es der EuGH in Cofemel nicht nur abgelehnt hat, den Urheberrechtsschutz an die ästhetische Wirkung von Design zu knüpfen, sondern dass er auch dem Erfordernis eines von sachkundigen Kreisen als „künstlerisch“ zu qualifizierenden Schöpfungsergebnisses eine Absage erteilt hat, indem er bereits die Befassung mit der entsprechenden, vom Ansatz des BGH lediglich graduell, nicht jedoch konzeptionell abweichenden Auffassung verweigert hat. Die Frage, wie bei dieser Sachlage die vom EuGH gleichfalls postulierte Begrenzung von Schutzrechtskumulationen auf „bestimmte Fälle“ zu bewerkstelligen ist, lässt sich kaum zufriedenstellend beantworten. Die angesichts dieser Schwierigkeiten zumindest längerfristig zu erwartende Tendenz einer verstärkten Kumulation von Urheber- und Designrechten dürfte zu praktischen Probleme führen, die auch durch die anstehende Novelle des europäischen Designschutzes nicht beseitigt werden.
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