“International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe, koordiniert vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb ein Regelwerk für den Interessenausgleich im Urheberrecht entwickelt
Verschiedenes  |  18.12.2020

Erlaubte Nutzungen im Urheberrecht: Forschungsteam entwickelt “International Instrument”

Mit dem “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe renommierter Urheberrechtsexperten ein Regelwerk entwickelt, das den Interessenausgleich im Urheberrecht fördern soll. Koordiniert wurde das Projekt, das auf ein neues, internationales Urheberrechtsabkommen abzielt, vom Institut.

“International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” hat eine Gruppe, koordiniert vom Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb ein Regelwerk für den Interessenausgleich im Urheberrecht entwickelt
Die Arbeit am “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law” wurde vom Institut koordiniert

Mit dem Ziel, auf internationaler Ebene ein ausgewogeneres System hinsichtlich des Schutzumfangs des Urheberrechts zu schaffen, entwickelte eine vom Institut koordinierte wissenschaftliche Initiative das “International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law”. Das Projekt, das 20 international anerkannte Spezialisten für Urheberrecht aus verschiedenen Ländern zusammenbrachte, wurde von einigen der Mitglieder einer Expertengruppe ins Leben gerufen, die bereits an der 2008 fertiggestellten “Declaration for a balanced Interpretation of the Three-Step Test in Copyright Law” gearbeitet hatte. Die Erklärung zeigt anhand von abstrakten Auslegungsrichtlinien auf, wie der Drei-Stufen-Test flexibel angewendet werden kann, um berechtigten Nutzerinteressen Rechnung zu tragen.


Das Instrument geht einen Schritt weiter als die Erklärung. Statt sich auf Empfehlungen zu beschränken, enthält es konkrete Bestimmungen für einen internationalen Vertrag, der einen Kern „minimal erlaubter Nutzungen“ (“minimum permitted uses”) von Werken festlegt. Durch die Unterzeichnung eines solchen Vertrages sollen sich zukünftige Vertragsparteien verpflichten, die minimal zu erlaubenden Nutzungen in ihr nationales Recht umzusetzen.


Mit diesem Ansatz, der minimal erlaubte Nutzungen in den Mittelpunkt stellt, möchte das Instrument ein Gegengewicht zum traditionellen „Mindestschutzansatz“ bilden, der im heutigen internationalen Urheberrecht üblich ist. Das Instrument soll den Vertragsparteien einen Hebel an die Hand geben, mit dem sie jenem politischen Druck begegnen können, dem sie in internationalen Verhandlungen, insbesondere von bilateralen und regionalen Abkommen, oft ausgesetzt sind. Wenn es einmal in Kraft getreten ist, könnte ein entsprechendes Instrument die Kooperation zwischen Staaten vereinfachen und sie dabei unterstützen, ihre gemeinsamen Interessen auf Augenhöhe gegenüber Staaten zu behaupten, die in internationalen Verhandlungen höhere Schutzstandards durchsetzen möchten. Das Instrument in nationales Recht umzusetzen, könnte zudem eine Harmonisierung in Bezug auf die Grenzen des Urheberrechtsschutzes fördern.


Das International Instrument besteht aus drei Teilen. In Teil A werden fünf Gruppen erlaubter Nutzungen beschrieben, die jeweils auf den Zielen der einzelnen Gruppen aufbauen: I. Meinungs- und Informationsfreiheit; II. Soziale, politische und kulturelle Ziele; III. Nutzung von Software; IV. Geringfügige Nutzungen und V. Freie Verbreitung. Teil B definiert allgemeine Grundsätze, die den Vertragsparteien als Leitfaden für die Umsetzung der erlaubten Nutzungen in ihren nationalen Rechtsordnungen dienen sollen. Vertragsparteien sind verpflichtet, die erlaubten Nutzungen, die das Instrument vorsieht, umzusetzen, können aber die Umsetzungsmethode frei wählen: sie können die erlaubten Nutzungen explizit aufzählen, Generalklauseln entwerfen oder sie auf “Fair Use”- oder “Fair Dealing”-Prinzipien aufbauen. Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien frei, weitere Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben, wenn die nationalen Bedürfnisse eine entsprechende gesetzliche Regelung notwendig machen. In Teil C geht es um das Wettbewerbsrecht als externe Beschränkung des Urheberrechts; aufgebaut wird dabei auf dem zeitgemäßen Verständnis, dass Wettbewerbsrecht und Urheberrecht komplementäre Rechtsfelder sind, die beide das Ziel verfolgen, das Angebot kreativer Werke auf dem Markt zu erhöhen.

Den Originaltext des International Instrument finden Sie hier:
International Instrument on Permitted Uses in Copyright Law


Einen Artikel von Reto M. Hilty und Valentina Moscon zum International Instrument finden Sie im kürzlich erschienen Buch The Cambridge Handbook of Copyright Limitations and Exceptions.


Die aktuelle Ausgabe der IIC widmet sich in ihrem Editorial ebenfalls dem International Instrument.

Stellungnahme  |  08.12.2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes

Die Stellungnahme bezieht sich auf die durch die RL 2019/2161/EU bedingten Änderungen des deutschen Lauterkeitsrechts (UWG). Obwohl diese den Ansatz des UWG unterminieren (Schadensersatzanspruch des individuellen Verbrauchers), ist - nachdem eine Einflussnahme im Vorfeld offenbar unmöglich war - der weitgehenden 1:1 Umsetzung des RefE zuzustimmen. Vorgeschlagen wird jedoch, die Öffnungsklauseln der Richtlinie extensiver zu nutzen und auf nicht durch diese bedingte Vorgaben, etwa zum Influencer-Marketing, zu verzichten.

Eine Projektgruppe bestehend aus Reto M. Hilty, Valentina Moscon, Heiko Richter, Moritz Sutterer, Ansgar Kaiser und Aaron Stumpf haben eine Stellungnahme zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) abgegeben
Aktuelles aus der Forschung  |  10.11.2020

Stellungnahme zur Reform des Urheberrechts: Haftung für Online-Diensteanbieter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht vorgelegt. In seiner Stellungnahme gibt das Institut Anregungen zur Ausgestaltung des geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes.  

Eine Projektgruppe bestehend aus Reto M. Hilty, Valentina Moscon, Heiko Richter, Moritz Sutterer, Ansgar Kaiser und Aaron Stumpf haben eine Stellungnahme zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) abgegeben
Die Projektgruppe mit Aaron Stumpf, Moritz Sutterer, Reto M. Hilty, Heiko Richter, Valentina Moscon und Ansgar Kaiser (v.l.n.r.).

Die umstrittene Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sorgte im Vorfeld ihrer Verabschiedung insbesondere in Deutschland für heftige Proteste. Stark kritisiert wurde vor allem ihr heutiger Artikel 17 zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter von Online-Inhalten. Im Zusammenhang mit der Abstimmung des Europäischen Rates am 15. April 2019 sah sich die Bundesregierung deswegen veranlasst, eine Protokollerklärung abzugeben, dass bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie auf den Einsatz der umstrittenen Upload-Filter weitgehend verzichtet werden solle.


Bis zum 7. Juni 2021 müssen die Mitgliedstaaten diese EU-Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu im Oktober 2020 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ vorgelegt, der mit anderen Ministerien allerdings noch nicht abgestimmt ist. Mit Spannung erwartet wurde allem voran, wie die Protokollerklärung der Bundesregierung nun konkret verwirklicht werden kann.


Neues Gesetz geplant


Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern soll in Deutschland künftig durch ein eigenständiges Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), geregelt werden. Demnach sind Diensteanbieter – wie von der Richtlinie verlangt – für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zwar grundsätzlich verantwortlich; von ihrer Haftung können sie sich durch die Einhaltung konkret geregelter Sorgfaltspflichten jedoch befreien. Das UrhDaG soll konkretisieren, worin diese Pflichten liegen.


Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb begleitete die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters bereits im Hinblick auf die EU-Richtlinie. Eine Projektgruppe nahm damals zu den Entwürfen der EU-Kommission detailliert Stellung. Auch zu dem vorliegenden Referentenentwurf hat sich das Institut nun im Rahmen einer Stellungnahme geäußert, wobei der Fokus auf dem UrhDaG liegt.


Grundsätzlich begrüßt die sechsköpfige Projektgruppe die Schaffung des UrhDaG. Der Entwurf beschreite „mit innovativen Vorschlägen einen Weg, der grundsätzlich geeignet ist, den notwendigen urheberrechtlichen Interessenausgleich bei der Verbreitung urheberrechtlicher Inhalte über Online-Plattformen herzustellen“, heißt es in der Stellungnahme. An einigen Stellen geben die Autorinnen und Autoren jedoch Anregungen für den weiteren Gesetzgebungsprozess, vor allem im Hinblick auf den geplanten Lizenzmechanismus (§ 4 UrhDaG-E), die Vergütungspflicht für gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 5 UrhDaG-E) und die Berücksichtigung von geringfügigen Nutzungen (§ 6 UrhDaG-E).  


Die Vorschläge der Stellungnahme im Überblick


Positiv auf den Lizenzmarkt auswirken dürfte sich nach Ansicht der Projektgruppe § 4 UrhDaG-E. Es sei eine Regelung gelungen, die die Handlungsanforderungen von Diensteanbietern und Rechteinhabern bei der Lizenzierung sinnvoll ausgestalte. Die Stellungnahme regt jedoch einige Nachbesserungen und Konkretisierungen an, um im Falle der Lizenzierung durch individuelle Rechteinhaber Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Die Projektgruppe begrüßt, dass der Referentenentwurf mit § 5 UrhDaG-E die Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen für den Regelungsbereich des UrhDaG klarstellt, um damit möglichst viele Formen des „User Generated Content“ zu erfassen und online auf legale Weise zugänglich zu machen. Kritik äußert sie jedoch daran, dass Diensteanbieter ausschließlich für Werknutzungen zum Zweck des Pastiches einer Vergütungspflicht unterliegen sollen (§ 7 Abs. 2 UrhDaG-E). „Angesichts der Funktionslogik des UrhDaG-E und der besonderen Interessenlage zwischen Diensteanbietern, Rechteinhabern und Nutzern sowie zu erwartender Abgrenzungsprobleme sollten […] alle Nutzungen nach § 5 UrhDaG-E von den Diensteanbietern vergütet werden“, so die Stellungnahme.


Auch die geplante Erleichterung von geringfügigen Nutzungen nach § 6 UrhDaG-E begrüßt die Stellungnahme im Grundsatz. Da jedoch Zweifel an der Unionsrechtskonformität der konkreten Ausgestaltung bestehen, wird angeregt, die Zielsetzung durch eine andere gesetzestechnische Lösung umzusetzen. Hierfür macht die Projektgruppe konkrete Vorschläge.


Den Wortlaut der Stellungnahme des Instituts finden Sie hier


Ein E-Book zur Modernisierung des EU-Urheberrechts, herausgegeben von Reto M. Hilty und Valentina Mocson, finden Sie hier

Stellungnahme  |  06.11.2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ gibt das Institut insbesondere Anregungen für die Ausgestaltung des geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG).

Verschiedenes  |  23.10.2020

Evaluation des Münchner Verfahrens in Patentstreitsachen – Die Ergebnisse liegen vor

Das Landgericht München I ist eines von nur 12 für Patentsachen zuständigen deutschen Gerichten und neben Mannheim und Düsseldorf einer der drei besonders wichtigen Gerichtsstandorte. Wichtiger Faktor für den Patentstandort München ist seit zehn Jahren das Münchner Verfahren, das in einem Forschungsprojekt am Institut evaluiert wurde.

Justizpalast München. Foto: Justiz Bayern.

Mit Europäischem Patentamt (EPA), Bundespatentgericht (BPatG), Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA), Einrichtungen des geplanten Europäischen Einheitlichen Patentgerichts (EPG), Patentanwaltskammer, zahlreichen Rechts- und Patentanwälten, Patentdienstleistern sowie vielen innovations- und patentstarken bayerischen Unternehmen gilt München als „Patenthauptstadt“ in Europa.


Das Landgericht München I ist eines von nur 12 deutschen Gerichten, die für Patentsachen, insbesondere Patentverletzungsfälle, zuständig sind. In der Regel hat der Kläger die Wahl, welches Gericht er anruft. Das Landgericht München I mit seinen zwei Patentstreitkammern gehört im Hinblick auf die Zahl der Verfahren mit Düsseldorf und Mannheim zu den drei wichtigsten Standorten für Patentstreitsachen in Deutschland. Ein wesentlicher Faktor für den Patentstandort München ist das Münchner Verfahren.


Das Verfahren


Das „Münchner Verfahren in Patentstreitsachen“ wurde im Jahr 2009 am Landgericht München I eingeführt. Es beruht auf einer Initiative aus der Anwaltschaft, die von den damaligen Vorsitzenden der Patentverletzungskammern am Landgericht München I aufgegriffen und umgesetzt wurde. Das Münchner Verfahren bietet eine Alternative zu den Verfahren vor anderen Patentgerichten und wird so nur von den hiesigen beiden Patentkammern praktiziert.


Das Verfahren sieht zwei Termine vor. Der frühe erste Termin soll der Abschichtung und der Möglichkeit dienen, mit einer vorläufigen ersten Einschätzung der Kammer gegebenenfalls Vergleichsgespräche zu führen. Hierfür bietet das Landgericht München I eine Patentmediation an, d.h. ein Güterichterverfahren vor einem in Patentsachen erfahrenen Richter. Außerdem ist das Münchner Verfahren durch ein strenges Fristenregime charakterisiert: Die Anzahl der Schriftsätze und Fristen werden im frühen ersten Termin abgesprochen und in der Regel auch eingehalten. Sachverständige hören die Patentverletzungskammern nur in seltenen, technisch besonders komplexen Fällen. Durch diese Maßnahmen können die Verfahren bei optimalem Verlauf trotz der häufig hohen technischen Komplexität in unter einem Jahr erstinstanzlich abgeschlossen werden.


Wissenschaftliche Evaluation durch Max-Planck-Forscher – Die Ergebnisse


Zehn Jahre nach seiner Einführung wurde das Verfahren nun evaluiert, um Hinweise für die zukünftige Gestaltung zu erhalten. Die wissenschaftliche Evaluation führte das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb im Rahmen eines Forschungsprojektes durch. Für die Evaluation wurden Repräsentanten von Streitparteien mithilfe eines strukturierten Fragebogens befragt. Außerdem wurden systematisch Falldaten zur Länge und zum Ausgang von Streitverfahren erhoben. Die Ergebnisse wurden am Donnerstag, den 22. Oktober, im Justizpalast München in einer Online-Veranstaltung vorgestellt.


Insgesamt knapp 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Richter- und (Patent-)Anwaltschaft sowie Vertreterinnen und Vertreter von Fachpresse und Medien hatten die Gelegenheit, mit Dr. Thomas Ermer, Ministerialdirigent des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, der Präsidentin des Landgerichts Dr. Andrea Schmidt, sowie Prof. Dietmar Harhoff, Ph.D., Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, und Dr. Sabine Rojahn, Rechtsanwältin im Bereich Patentrecht aus München, über die Ergebnisse der Evaluation sowie Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Münchner Verfahrens zu diskutieren.


„Die Beteiligung an unserer Befragung war ausgesprochen gut. Die Befragten wissen zu würdigen, dass mit dieser Befragung Anregungen aus der Anwaltschaft für die Weiterentwicklung des Münchner Verfahrens gewonnen werden“, berichtet Dietmar Harhoff.


Die Gesamtschau der Antworten der Befragungsteilnehmer zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen zeigt, dass das Verfahren mit seinem frühen ersten Termin, also zwei echten, inhaltlichen Terminen in kurzem Zeitrahmen, als herausragender Vorteil des Standortes München gesehen wird. Fast 80 Prozent der Befragten vertreten die Auffassung, dass die Einführung des Münchner Verfahrens die Attraktivität Münchens als Standort für Patentstreitverfahren beträchtlich gesteigert hat.


Dietmar Harhoff betont: „Anwälte schätzen in Patentstreitsachen vor allem Vorhersehbarkeit und qualitativ gut begründete Entscheidungen. Entsprechend empfehlen sie für die Weiterentwicklung des Standorts München vor allem Kontinuität bei der Besetzung der Kammern und eine stärkere Spezialisierung der Richter auf Patentrecht. Entsprechende Maßnahmen könnten die Attraktivität des Standorts weiter erhöhen.“


Die Befragung zeigte auch Ansätze für eine Weiterentwicklung der sogenannten Hinweise zum Münchner Verfahren auf, welche die beiden Kammern für Patentrecht prüfen und ggf. mit einer Aktualisierung dieser Hinweise umsetzen wollen.


Staatsminister Georg Eisenreich erklärte: „Die Patentstreitkammern sind eine wichtige Säule des Patentstandorts München. Neben unseren vielen innovations- und patentstarken Unternehmen, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt sichern die Patentstreitkammern die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte. Die Evaluation hat das bestätigt.“


Ein ausführlicher Bericht zu den Evaluationsergebnissen wird bis Ende des Jahres vorgelegt.


Ergänzende Informationen:
Pressemitteilung des Landgerichts München I zu den Ergebnissen der Evalution (22.10.2020)
Pressemitteilung des Landgerichts München I zur Neugründung einer Kammer für Urheberrecht (01.10.2020)
Interview mit Dr. Andrea Schmidt, Präsidentin des Landgerichts München I, bei JUVE-Patent (in Englisch)

Studie  |  28.07.2020

Künstliche Intelligenz identifizieren und messen – Das Unmögliche möglich machen

Forscher und Forscherinnen des Instituts und der OECD haben eine neue Studie dazu publiziert, wie sich mit KI einher­gehende Ent­wicklungen in Wissen­schaft, Algo­rithmen und Techno­logien identi­fizieren und messen lassen. Anhand von Infor­mationen aus wissen­schaft­lichen Publikationen, Archiven für Open-Source-Software (OSS) und Patenten stellen sie fest, dass KI-bezogene Ent­wick­lungen in den letzten Jahren deut­lich zu­genom­men haben. China spielt im Bereich KI eine zu­nehmend wichtige Rolle.  

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Begriff, der gemein­hin zur Be­schreibung von Maschinen und Software verwendet wird, die menschen­ähnliche kognitive Funktionen aus­führen (z.B. Lernen, Ver­stehen, Schluss­folgern und Inter­agieren). Von KI werden weit­reichende wirtschaft­liche Aus­wirkungen erwartet, hat sie doch das Potenzial, die Bereiche Produktion und Dienst­leistung zu re­volutio­nieren, das Ver­halten von Wirtschafts­akteuren zu be­ein­flussen und Volks­wirt­schaften und Gesell­schaften zu trans­formieren.


Das enorme Leistungs­vermögen dieser in­zwischen als All­zweck­tech­nologie geltenden Ver­fahren hat die OECD-Länder und G20-Staaten dazu ver­anlasst, sich auf Schlüssel­prinzipien zu ver­ständigen, die die Ent­wicklung einer ethischen und vertrauens­würdigen KI fördern sollen. Die praktische Um­setzung der­artiger Prinzipien erfordert jedoch ein ein­heit­liches Ver­ständnis dessen, was KI ist und woraus sie besteht, sowohl im Hin­blick auf wissen­schaftliche und techno­logische Ent­wicklungen als auch auf mögliche An­wen­dungen.


Um den Heraus­forderungen begegnen zu können, die mit der Ein­grenzung einer so kom­plexen Thematik ver­bunden sind, schlägt die Studie eine operationelle Definition von KI vor, die auf der Iden­tifizierung und Messung von Ent­wicklungen in Wissen­schaft, Algo­rithmen und Techno­logien basiert, die mit KI ein­hergehen. Die Analyse stützt sich dazu auf Infor­mationen, die in wissen­schaft­lichen Ver­öffentl­ichungen, Open-Source-Software und Patenten enthalten sind.


Wissenschaftlicher Ansatz der Studie


Der dreigleisige Ansatz der Studie setzt auf einer Aus­wahl etablierter biblio­metrischer und patent­basierter Methoden auf und wird durch ein ex­perimen­telles Ver­fahren maschinellen Lernens (ML) ergänzt, das auf eigens dafür ge­sammelten Open-Source-Software-Daten basiert:
 

  • Die Identifizierung von hinter KI-Ent­wicklungen stehender Wissen­schaft baut auf einem zwei­stufigen biblio­metrischen Ansatz auf, bei dem eine erste Gruppe von KI-relevanten Schlüssel­wörtern aus wissen­schaft­lichen Publikationen extrahiert wird, die in der Scopus®-Daten­bank des Wissen­schafts­verlags Elsevier unter KI klassifiziert sind. Das Er­gebnis wird dann durch Text-Mining-Ver­fahren und Experten­validierungen er­gänzt und ver­feinert.
  • Da KI letzt­lich in Form von Algo­rithmen imple­mentiert wird, ver­wenden die Autorinnen und Autoren Infor­mationen über so­genannte Software-Commits (d.h. Beiträge), die auf GitHub (einer Hosting-Plattform) ver­öffentlicht werden, um KI-bezogene Software-Ent­wicklungen und ‑anwendungen zu verfolgen. Solche Daten werden mit Infor­mationen aus wissen­schaft­lichen Publikationen kombiniert, die auf wichtigen KI-Konferenzen präsentiert werden, um zentrale KI-Repositorien zu identifizieren. Maschinelle Lern­ver­fahren, die anhand von Infor­mationen für den so identifizierten Kern­satz trainiert werden, lassen sich zur Unter­suchung sämt­licher Software-Beiträge in GitHub eingesetzen, um alle KI-bezogenen Repositorien zu erkennen.
  • In Patent­daten ent­haltene Infor­mationen dienen der Identifizierung und Ab­bildung KI-bezogener Erfindungen und neuer techno­logischer Ent­wicklungen, in die KI-bezogene Kom­ponenten ein­gebettet sind.

Ausgewählte Ergebnisse der Studie
 

  • Die Autorinnen und Autoren stellen eine beschleunigte Zu­nahme der Zahl von Ver­öffent­lichungen im Bereich KI zu Beginn des Jahr­tausends fest, gefolgt von einem stetigen Wachs­tum von durch­schnitt­lich 10% pro Jahr bis 2015, vor einer er­neuten Er­höhung der Zahl von Publikationen mit einem Anstieg von 23% pro Jahr. Der Anteil der KI-bezogenen Publikationen an den Gesamt­publikationen stieg bis 2018 auf über 2,2% aller Publikationen an.
  • 28% der in den Jahren 2016 bis 2018 weltweit ver­öffentl­ichten KI-bezogenen wissen­schaft­lichen Publikationen stammen von Autorinnen und Autoren mit Affi­liationen in China. Im Zeit­verlauf ist der Anteil von KI-Publikationen, die aus den EU-28, den Vereinigten Staaten und Japan stammen, im Ver­gleich zum vor zehn Jahren beo­bachteten Niveau zurück­gegangen.
  • Seit 2014 ist die Zahl der Open-Source-Software-Repositorien mit KI-Bezug etwa drei­mal so stark gewachsen wie die sonstiger Open-Source-Software.
  • Nach 2015 ist ein deut­licher Anstieg des Anteils von KI-bezogenen Er­fin­dungen an der Gesamt­zahl von Er­fin­dungen zu ver­zeich­nen. Im Jahr 2017 betrug dieser Anteil mehr als 2,3%.
  • “Neural networks/Neuronale Netzwerke” und “image processing/Bildverarbeitung” sind die am häufigsten ge­brauchten Begriffe, die in Kurz­beschrei­bungen von Patenten mit KI-Bezug auf­tauchen.
  • Bei KI-bezogenen Patenten hat sich der Bei­trag von Er­findungen aus China seit Mitte der ersten Dekade dieses Jahr­tausends mehr als ver­sechsfacht und erreichte Mitte der zweiten Dekade fast 13%.


Mehr Er­gebnisse und detaillierte Infor­mationen in der Publikation:


Stefano Baruffaldi, Brigitte van Beuzekom, Hélène Dernis, Dietmar Harhoffi, Nandan Rao, David Rosenfeld, Mariagrazia Squicciarini (2020).
Identifying and Measuring Developments in Artificial Intelligence: Making the Impossible Possible.
OECD Science, Technology and Industry Working Papers No. 2020/05.


Stefano Baruffaldi ist Affiliated Research Fellow in der Abteilung Innovation and Entrepreneurship Research und Assistant Professor an der University of Bath.

Dietmar Harhoff ist Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb.

Die Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die „Plain Packaging“-Entscheidungen nicht nur das Markenrecht betreffen, sondern dem TRIPS-Abkommen mehr Flexibilität geben
Studie  |  27.07.2020

Mehr Flexibilität für das TRIPS-Abkommen

Die öffentliche Gesundheit kann einen legitimen Grund darstellen, die Benutzung einer Marke zu begrenzen: Das hat das Berufungsgremium der WTO kürzlich bestätigt. Eine aktuelle Publikation kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung den WTO-Mitgliedern mehr Flexibilität einräumt, Immaterialgüterrechte an aktuelle Bedingungen anzupassen.

Die Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die „Plain Packaging“-Entscheidungen nicht nur das Markenrecht betreffen, sondern dem TRIPS-Abkommen mehr Flexibilität geben
Die „Plain Packaging“-Entscheidungen dürften Auswirkungen über die Tabakindustrie hinaus haben

Einheitsverpackungen für Zigaretten verstoßen nicht gegen internationale Handelsregeln: Das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) hat im Juni mit einer Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung des WTO-Panels von 2018 weltweites Medieninteresse hervorgerufen und gleichzeitig einen fast zehn Jahre andauernden Rechtsstreit beendet.


Der Hintergrund: Im Jahr 2012 hatte Australien als weltweit erstes Land einheitliche schlammgrüne Verpackungen für Zigaretten eingeführt, die mit drastischen Bildern vor den Folgen des Rauchens warnen. Was Marken angeht, sollten alle Logos oder Markenzeichen von Tabakverpackungen entfernt und der Markenname nur in kleinen standardisierten Schriftarten gedruckt werden. Daraufhin leiteten die vier tabakproduzierenden Länder Indonesien, Honduras, die Dominikanische Republik und Kuba ein Streitschlichtungsverfahren bei der WTO ein. Die Maßnahme sei nicht mit dem TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) vereinbar. Ihre Beschwerde wurde 2018 von dem Panel zurückgewiesen. Die daraufhin von Honduras und der Dominikanischen Republik eingelegten Rechtsmittel wurden im Juni dieses Jahres nun ebenfalls abgelehnt.


Bedeutung geht über das Markenrecht hinaus


Tatsächlich dürften die Entscheidungen nicht nur die Einführung von sogenanntem „Plain Packaging“ weltweit beschleunigen, sondern Auswirkungen weit über die Tabakindustrie hinaus haben. Die aktuelle Publikation „The Revitalisation of the Object and Purpose of the TRIPS Agreement: The Plain Packaging Reports and the Awakening of the TRIPS Flexibility Clauses” von Christophe Geiger und Luc Desaunettes-Barbero zeigt, dass die Tragweite dieser Entscheidungen über das Markenrecht hinausgeht und sogar neue Interpretationsspielräume für das gesamte TRIPS-Abkommen eröffnet.


Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die neuartige Anwendung der sogenannten Flexibilitätsklauseln in den „Plain Packaging“-Entscheidungen. Diese Klauseln aus Artikel 7 und 8 beschreiben die Zielsetzungen und Grundsätze des TRIPS-Abkommens. Während sie bei der Interpretation der Bestimmungen des Abkommens in der Praxis bislang kaum eine Rolle gespielt hatten, griffen die WTO-Streitbeilegungsorgane in den „Plain Packaging“-Entscheidungen zum ersten Mal auf die beiden Artikel zurück. Im Lichte dessen kommen sie zu dem Schluss, dass die öffentliche Gesundheit einen legitimen Grund darstellen kann, die Benutzung einer Marke zu begrenzen. 


Die zwei Autoren zeigen weiter, dass diese neue Verwendung von Artikel 7 und 8 die Möglichkeit zu einer flexibleren Auslegung des TRIPS-Abkommens bietet. Das betrifft vor allem die Ausnahmebestimmungen. Nachdem die WTO in der Vergangenheit darauf verzichtet hatte, Artikel 7 und 8 zu verwenden, verankerte sie eine enge Interpretation der Ausnahmebestimmungen: Im Mittelpunkt stand ein starker Schutz der Immaterialgüterrechte ohne kritische Abwägung, ob diese im Einzelfall dysfunktionale Effekte mit sich bringen könnten. Die „Plain Packaging“-Entscheidungen eröffnen den WTO-Mitgliedstaaten nun mehr Flexibilität, Immaterialgüterrechte besser an die aktuellen ökonomischen Bedingungen anzupassen und kollidierende Menschenrechte zu berücksichtigen.


Die gesamte Publikation finden Sie hier.

Die Digitalisierung sorgt für neue Herausforderungen im Patentrecht und für mehr gemeldete Patente
Aktuelles aus der Forschung  |  05.05.2020

Modernisierung des Patentrechts: Neue Regeln für das digitale Zeitalter

Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch soll künftig unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehen. Das Institut hat zu den Änderungsvorschlägen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Stellungnahme Position bezogen.

Die Digitalisierung stellt den Patentschutz vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Vielzahl an patentgeschützten Einzelkomponenten, die in manchen Produkten zum Einsatz kommen, machen es oft schwierig, alle relevanten Schutzrechte zu identifizieren und die nötigen Lizenzen zu erwerben.
 

Gut zehn Jahre nach der letzten Änderung des Patentgesetzes durch das (erste) „Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts“ hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Anfang des Jahres einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der eine punktuelle Novellierung des Patentgesetzes vorsieht. Herzstück der Novelle ist die Flexibilisierung des in § 139 Abs. 1 PatG geregelten Unterlassungsanspruchs. Dieser räumt dem Patentinhaber das Recht ein, die Nutzung seines Patents durch Dritte zu untersagen. In der neuen Fassung soll der Paragraph um einen zusätzlichen Satz ergänzt werden, der klarstellt, dass die Durchsetzung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn diese unverhältnismäßig wäre.
 

Anregungen des Instituts für den Gesetzgebungsprozess
 

In der Praxis dürften sich entsprechende Konstellationen vor allem bei „komplexen Produkten“ ergeben, die aus einer Vielzahl einzeln patentierter Komponenten bestehen, von denen jede einzelne nur geringfügig zum Wert des Endprodukts beiträgt. Der Inhaber eines solchen Patents kann dadurch eine Rechtsmacht erlangen, die nicht im Verhältnis zur Bedeutung seiner Erfindung für das Gesamtprodukt steht, denn er kann unter Umständen mit einer Unterlassungsklage die Produktion eines Produkts stoppen. Auch im Zusammenhang mit standardessentiellen Patenten (SEPs) oder mit sogenannten Patentverwertern, die selbst keine Produktionskapazität besitzen oder aufbauen möchten, können in der Praxis Situationen entstehen, die einen Unterlassungsanspruch in Einzelfällen als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
 

Das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, das im März eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf abgegeben hat, begrüßt die vorgeschlagene Beschränkung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich. An einigen Stellen gibt das Institut jedoch Anregungen für den weiteren Gesetzgebungsprozess, zum Beispiel im Hinblick auf die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit herangezogenen Kriterien. Der Diskussionsentwurf knüpft an den Grundsatz von Treu und Glauben an; in der Stellungnahme steht wiederum die „Hebelwirkung“ des Unterlassungsanspruchs im Vordergrund. Besorgt zeigen sich die Autoren insbesondere über die Priorisierung der Interessen des Patentinhabers gegenüber den Interessen anderer Parteien oder der Allgemeinheit. „Eine solche prinzipielle Vorrangigkeit ist weder rechtspolitisch vorgegeben noch ergibt sie sich aus dem Wesen des Patentrechts als Ausschließlichkeitsrecht“, so die Stellungnahme.
 

Kritik übt die Stellungnahme auch daran, dass der Diskussionsentwurf die Berücksichtigung von Drittinteressen und öffentlichen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kategorisch ablehnt. Dem Argument des Bundesministeriums, Allgemeininteressen seien durch das Institut der Zwangslizenz nach § 24 PatG ausreichend und abschließend geschützt, widerspricht das Institut.


Den Wortlaut der Stellungnahme des Instituts finden Sie hier

Studie  |  30.04.2020

Digitalisierung durch Corona? Neue bidt-Studie zu Homeoffice in Deutschland

Dietmar Harhoff, Direktor am Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb und Mitglied des Direktoriums des Bayerischen Forschungsinstituts für Digitale Transformation (bidt), ist Mitautor der Studie zur Verbreitung und Akzeptanz von Homeoffice. Er betont, die Unternehmen sollten nach der Krise nicht zu alten Organisationsmustern zurückkehren.

Illustration: bidt

Das Bayerische Forschungsinstitut für Digitale Transformation (bidt) ist wichtigen Fragen zur Verbreitung und Akzeptanz der Arbeit im Homeoffice nachgegangen. Dazu führte das bidt eine repräsentative Kurzbefragung unter 1.595 erwachsenen berufstätigen Internetnutzerinnen und -nutzern in Deutschland durch. Die Analyse zeigt:


  • Die Nutzung von Homeoffice ist in der Krise gestiegen.
  • Die Zufriedenheit mit der aktuellen Situation im Homeoffice ist hoch.
  • Vor der Coronakrise erlaubten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber teilweise kein Homeoffice.
  • Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber waren generell gut vorbereitet.
  • Die Akzeptanz von Homeoffice ist gestiegen.
  • Der Wunsch nach mehr Homeoffice ist stark ausgeprägt.

Dietmar Harhoff erläutert, die Zustimmung der Beschäftigten zur Arbeit im Homeoffice sei groß. Die Wirtschaft müsse diese Bereitschaft aufgreifen: Deutschland hinke beim Homeoffice im EU-Vergleich hinterher. Dabei sei Heimarbeit nicht nur eine Frage der Organisationskultur. Sie führe auch zu neuen Führungskonzepten und stärke Digitalisierung und Innovationsfähigkeit.


Direkt zur ausführlichen bidt-Studie.


Hören Sie hier zudem den Podcast „Stellenabbau und Homeoffice: Wie verändert Corona die Arbeitswelt?“ aus der NDR Info Redezeit (30.04.2020) mit Beiträgen von Dietmar Harhoff.

Stellungnahme  |  11.03.2020

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Die Stellung­nahme begrüßt die Initiative des Bundes­ministeriums für Justiz und Verbraucher­schutz grund­sätzlich, macht jedoch Verbesserungs­vorschläge insbesondere in Bezug auf die Verhältnis­mäßigkeits­prüfung im Rahmen des Unter­lassungs­anspruchs und den Schutz von Geschäfts­geheimnissen in Patent­streit­sachen.