Download the Position Statement! (english)
Download the Position Statement! (chinese)
Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition of 26 April 2017 on the European Commission’s “Public consultation on Building the European Data Economy”
Download the Position Statement! (english)
Download the Position Statement! (chinese)
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrheberrechtsWissensgesellschafts-Gesetz–UrhWissG) vom 01. Februar 2017 und dem Verleih von E-Books durch Bibliotheken (sog. „E-Lending“)
Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition of 16 August 2016 on the Current European Debate
Position Statement of the Max Planck Institute for Innovation and Competition on the
“Public consultation on the role of publishers in the copyright value chain”
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform (Begleitgesetz-Entwurf)
Die vorliegende Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb befasst sich mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund der europäischen Patentreform (im Folgenden: Begleitgesetz-Entwurf). Die Stellungnahme verfolgt einen dreifachen Zweck.
Erstens werden ergänzende Regelungen vorgeschlagen, die eine Umgehung der Einrede der doppelten Inanspruchnahme erschweren sollen. Es wird insbesondere angeregt, auf die Voraussetzung der Parteiidentität auf der Klägerseite zu verzichten, um einen angemessenen Beklagtenschutz zu gewährleisten.
Zweitens wird die geplante teilweise Aufhebung des Doppelschutzverbotes einer kritischen Würdigung im Lichte der Ziele der EU-Patentreform unterzogen. Die Stellungnahme spricht sich für ein umfassendes Doppelschutzverbot aus.
Schließlich werden Vorschläge unterbreitet, die gewisse Gestaltungsspielräume des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ) und des Europäischen Patentübereinkommens (im Folgenden: EPÜ) nutzen, um Rechtsunsicherheiten und Ungleichbehandlungen vorzubeugen, die sich aus der EU-Patentreform ergeben können. Diese Vorschläge betreffen insbesondere:
(i) Die Schaffung einer Umwandlungsmöglichkeit des Einheitspatents in eine nationale Patentanmeldung im Fall einer Nichtigerklärung aufgrund des Art. 139 Abs. 2 EPÜ;
(ii) die Schließung möglicher unionswidriger Lücken, die sich aus der Nicht-Umsetzung der Art. 8-10 Abs. 1 BioPat-RL im EPGÜ ergeben könnten;
(iii) die Anpassung des PatG an die materiellen Normen des EPGÜ.
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vom 7. September 2015
Das tendenzielle Kräfteungleichgewicht zwischen Kreativen und ihren Vertragspartner ist bis zu einem gewissen Grade systembedingt. Versuche, dieses Ungleichgewicht mittels regulato-rischer Eingriffe in die Vertragsfreiheit auszugleichen, haben in Deutschland Tradition. Der letzte Anlauf dazu erfolgte 2002 durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern. Jenes hat nach Auffassung der Bundesregierung – namentlich im Hinblick auf die angemessene Vergütung (§§ 11, 32 Abs. 1 UrhG) – nicht die erhofften Wirkungen gezeitigt.
Vor diesem Hintergrund erscheint das Anliegen einer „Nachbesserung“ im Grundsatz unter-stützungswürdig, wobei allzu weitreichende Erwartungen kaum berechtigt wären. Weder darf das Urheberrecht hinsichtlich seiner Funktionen überfordert werden; mit Recht verweist der Referentenentwurf in der Begründung denn auch auf das oftmals bestehende Überangebot an freiberuflichen Urhebern und deren teilweise Bereitschaft hin, niedrige Bezahlungen zu ak-zeptieren (S. 14). Noch dürfen gesetzliche Vorgaben die deutsche Kulturwirtschaft in einem Ausmaß belasten, bei dem Investitionsanreize beeinträchtigt werden könnten. Sicherzustellen ist vielmehr in erster Linie, dass das genannte Kräfteungleichgewicht in jenen Konstellationen ausgeglichen werden kann, in denen es sich zulasten einzelner Akteure dysfunktional auszu-wirken droht. Indessen darf nicht außer Acht bleiben, dass der Grundsatz die Vertragsfreiheit ist, während dessen Einschränkung der Rechtfertigung bedarf. Nicht Aufgabe des Urhebervertragsrechts ist es namentlich, eine erfolgreiche Verwertung geschützter Werke zu garantieren (Referentenentwurf S. 12).
Comments of the Max Planck Institute for Innovation and Competition on the Proposal of the European Commission for a Directive on the protection of undisclosed know-how and business information (trade secrets) against their unlawful acquisition, use and disclosure of 28 November 2013, COM(2013) 813 final